· Fachbeitrag · Prozessrecht
Gerichtsstand eines ausländischen VR
| Im Rahmen der Globalisierung generieren auch viele ausländische VR ihr Geschäft in Deutschland. Aber wo muss geklagt werden, wenn es zum Streit kommt? Der BGH hat dazu entschieden, dass der Regelungsbereich der Übergangsvorschrift in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG nicht die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG erfasst. |
Danach ist weiterhin auch das Gericht am Ort des VN zuständig (BGH 8.3.17, IV ZR 435/15, Abruf-Nr. 192932). In dem Fall ging es um die Rückzahlung einer Versicherungsprämie wegen fehlerhafter Beratung bei Vertragsschluss. Beklagt war ein VR mit Sitz in Liechtenstein, der Tochterunternehmen eines österreichischen Versicherungskonzerns ist.
Der BGH bekräftigt, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ergibt. Die vorrangigen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO 2001) und des Luganer Übereinkommens vom 30.10.07 (LugÜ 2007) greifen nicht ein. Die EuGVVO 2001 gilt für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, das LugÜ 2007 für seine Zeichnerstaaten. Hierzu gehört Liechtenstein jedoch nicht. Art. 9 Abs. 2 EuGVVO 2001 kann auch im Hinblick auf die österreichische Konzernmutter der Beklagten nicht angewendet werden.
Die internationale Zuständigkeit folgt danach mittelbar aus den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit. Insoweit ist § 215 Abs. 1 S. 1 VVG sowohl zeitlich als auch sachlich anwendbar. Gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG , der ebenso wie Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch für prozessrechtliche Vorschriften gilt, ist das neue VVG ab dem 1.1.09 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor der Neukodifikation abgeschlossen wurden. Art. 1 Abs. 2 EGVVG erfasst die vorliegende Fallkonstellation aber nicht, weil es nicht um die Abwicklung eines Versicherungsfalls geht. Die Vorschrift kann auch nicht analog angewendet werden.