· Fachbeitrag · Prozessrecht
Neuwertentschädigung: Unter diesen Voraus-setzungen ist eine Feststellungsklage möglich
| Eine Feststellungsklage auf eine künftige Verpflichtung des VR zur Entschädigung der Neuwertspitze ist auch dann zulässig, wenn die Bedingung der strengen Wiederherstellungsklausel noch nicht eingetreten ist, aber die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertentschädigung bereits angelegt sind. Diese prozessuale Entscheidung traf das OLG Oldenburg. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Umfang von Leistungsansprüchen des VN aus einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einer durch Feuer vollständig zerstörten kommunalen Sporthalle. Der VN begehrt die Feststellung, dass der VR für die durch den Brand zerstörte Turnhalle nicht lediglich in Höhe von 1.701.400 EUR, sondern auch hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags bis hin zum Neuwert ersatzpflichtig ist. Mit einem Neuaufbau der Sporthalle wurde noch nicht begonnen. Das LG hat die Feststellungsklage abgewiesen. Es fehle das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des VN hatte auch vor dem OLG Oldenburg keinen Erfolg (16.5.24, 1 U 118/23, Abruf-Nr. 246098). Das OLG hielt den Hauptantrag zwar für zulässig. Es wies die Klage aber aus materiellen Gründen ab.
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