· Nachricht · Prozessrecht
Unterlassene Vorlage durch Einzelrichter
| Hat das Berufungsgericht die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und ergibt sich danach aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, muss der Einzelrichter gemäß § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Sache dem vollbesetzten Spruchkörper zur Übernahme vorlegen und dieser sie nach § 526 Abs. 2 S. 2 ZPO übernehmen. |
Auf diese prozessuale Regel wies der BGH hin (10.11.22, III ZR 13/22, Abruf-Nr. 232851). Nach der Entscheidung des Senats haben auch die Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, einschließlich der Fälle einer sog. Innendivergenz grundsätzliche Bedeutung.
MERKE | Beruht eine unterlassene Vorlage auf Willkür, ist dieser Verstoß ungeachtet der Regelung des § 526 Abs. 3 ZPO sowie von Amts wegen zu berücksichtigen (Fortführung u. a. von BGH 13.3.03, IX ZB 134/02 und 28.1.22, VI ZB 13/20, NJW-RR 22, 570). |