· Fachbeitrag · Rückforderung
VR trägt Beweislast bei Rückforderungsanspruch
| Auch wenn der VR auf einen behaupteten Einbruchdiebstahl oder Raub lediglich eine „Vorauszahlung“ auf die Schadenssumme leistet, trägt er in einem Rückforderungsprozess die Beweislast. |
Sachverhalt
Der VN zeigte einen Einbruchdiebstahl an. Der VR leistete eine als „Vorauszahlung“ benannte Zahlung in Höhe von 10.000 EUR. Später berief sich der VR auf einen vorgetäuschten Versicherungsfall und verlangte den gezahlten Betrag zurück.
Entscheidungsgründe
Mit seiner Klage hatte er vor dem OLG Dresden keinen Erfolg (14.1.20, 4 U 1245/19, Abruf-Nr. 215253).
Der Rückfordernde trägt nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Dies gilt auch für den VR. Er muss deshalb darlegen und beweisen, dass er in Wahrheit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Dabei kommen dem VR im Rückforderungsprozess grundsätzlich die Beweiserleichterungen nicht zugute, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden VN zugebilligt werden (BGH 14.7.93, IV ZR 179/92).
Relevanz für die Praxis
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der VR die Zahlung als „Vorauszahlung“ bezeichnet hat. Selbst wenn unter diesem Begriff ein Vorbehalt zu verstehen wäre, so ist dieser dahingehend zu verstehen, dass der VR dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen will, er sich also die Möglichkeit offenhalten will, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern. Ein so verstandener Vorbehalt hindert nicht die Erfüllungswirkung der Leistung nach § 362 BGB. Er verändert auch nicht die Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess. Dort muss der VR mithin nachweisen, dass er ohne Rechtsgrund geleistet hat. Etwas anderes kann allenfalls angenommen werden, wenn der VR ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er sich zum Grund der an ihn gestellten Forderung noch nicht abschließend äußern möchte (vgl. OLG Düsseldorf 14.3.95, 4 U 61/949).
Vorliegend hat der VR in seinem Schreiben keinen Vorbehalt der Prüfung seiner Eintrittspflicht dem Grunde nach erklärt. Er hat vielmehr die Zahlung als „Vorauszahlung“ bezeichnet. Das legt einen Vorschuss auf eine bestehende Verbindlichkeit nahe. Hierfür spricht auch die Begründung dieses Schreibens, in dem der VR mitteilt, dass er „die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft anfordern und im Anschluss daran die Restentschädigung ermitteln“ will. Damit war aus der Sicht des beklagten VN lediglich noch die Frage der Höhe der Entschädigungsleistung offen und zu klären.