· Fachbeitrag · Sachversicherung
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens
Leistungsfreiheit des VR nach § 26 Abs. 1 S. 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des VN von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des VN ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände (BGH 10.9.14, IV ZR 322/13, Abruf-Nr. 142945). |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR auf Leistungen aus einer Versicherung für eine auf einer Scheune installierten Fotovoltaikanlage in Anspruch. Er hatte einen Schlepper in der Scheune abgestellt, in der u.a. Heu und Stroh gelagert wurden. Später brach dort ein Brand aus und zerstörte Scheune und Fotovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Der VR focht den Vertrag mit der Behauptung an, der VN habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, gelagert würden. Das LG hat die Klage, das OLG die Berufung zurückgewiesen, weil der VR wegen einer vom VN vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei sei.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH sah die Sachlage abweichend und verhalf dem VN durch eine Aufhebung und Zurückverweisung zu einem vorläufigen Erfolg. Die beiden Vorgerichte hätten ein fehlerhaftes Verständnis des Vorsatzbegriffes gezeigt. Das richtige Verständnis ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung:
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