· Nachricht · Streitwert
Gegenstandswert in selbstständigen Beweisverfahren richtet sich nach Streitwert der Hauptsache
| In selbstständigen Beweisverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem voraussichtlichen Streitwert im späteren Hauptsacheprozess. So entschied es das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe 24.2.20, 9 W 55/19, Abruf-Nr. 216144 ). |
In dem Fall vor dem OLG Karlsruhe sollte ein Sachverständiger Gebäudeschäden und deren Ursache klären. Das OLG machte deutlich, dass dann die im Gutachten angegebenen Sanierungskosten für den Streitwert maßgeblich sind (24.2.20, 9 W 55/19, Abruf-Nr. 216144). Dies soll unabhängig davon gelten, ob auch festgestellt werden kann, dass der Antragsgegner insgesamt verantwortlich sei. Auf die Frage, wie hoch der Antragsteller selbst den Streitwert angegeben habe, komme es i. d. R. nicht an, wenn die im Gutachten ermittelten Mangelbeseitigungskosten von der Schätzung des Antragstellers abweichen.
Selbstständige Beweisverfahren sind auch im Versicherungsrecht anzutreffen. Die Regelungen zum Gegenstandswert sind daher dort entsprechend anzuwenden.
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