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  • · Nachricht · Unwirksame Prämienerhöhung

    Versicherter kann keine Rückzahlung der Prämie verlangen

    | Nur der VN kann die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung geltend machen, nicht aber der Versicherte. Entsprechend kann auch nur er eine Rückzahlung der Prämie verlangen. |

     

    Hierauf wies das LG Kleve hin (27.3.24, 6 O 64/23, Abruf-Nr. 244395). Es machte deutlich, dass auch in der Gruppenversicherung Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämien nur dem VN zustehen. Es führt dazu aus: „Trotz § 44 VVG hat der Versicherte nicht die Rechte eines Vertragspartners, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Er kann insbesondere keine Gestaltungsrechte ausüben und dem Inhalt des Versicherungsscheins nicht wirksam widersprechen (OLG Hamm VersR 18, 380; Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 44, Rn. 2). Demgemäß kann er auch die Unwirksamkeit von Vertragsänderungen ‒ zu denen auch die Erhöhung der Versicherungsprämie durch den VR gehört ‒ nicht geltend machen, weil dies allein dem VN als Vertragspartner obliegt. Eine von § 44 VVG abweichende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Die AVB-G enthalten keine Klausel, welche dem Versicherten erlaubte, die Unwirksamkeit der festgesetzten oder geänderten Prämienhöhe gegen die Beklagte geltend zu machen. Eine von § 44 VVG abweichende Vereinbarung behauptet keine der Parteien.“

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 182 | ID 50194316