· Fachbeitrag · UWG
Versprechen einer Vergütung für Versicherungsvertreter
| Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem VN offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom VN eine eigenständige Vergütung versprechen, verstößt dies nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO. |
Diese Klarstellung traf der BGH (6.11.13, I ZR 104/12, Abruf-Nr. 133893). Die Richter führten aus, dass mit einer solchen Vereinbarung auch nicht notwendig eine Irreführung des VN über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden sei. Bei § 34d Abs. 1 GewO handele es sich zwar um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Gegen diese Vorschrift habe aber der Versicherungsvertreter mit der Vermittlung von Nettopolicen und der gleichzeitigen Begründung eines eigenständigen Vergütungsanspruchs gegen den VN nicht verstoßen, weil er den Umfang seiner Erlaubnis als Versicherungsvertreter nicht überschritten und seine Agenturbindung gegenüber dem Kunden stets offengelegt habe. Außerdem werde der VN durch den Abschluss separater Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nettopolicen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.