· Fachbeitrag · Verjährung
Nur eine schon laufende Verjährungsfrist kann gehemmt werden
| Dass eine Frist nur gestoppt = gehemmt werden kann, wenn sie schon zu laufen begonnen hat, entspricht dem Sprachverständnis. Und doch wird in Schadensfällen mit Verjährungsbeginn zum Jahresende (Ultimoregel nach § 199 Abs. 1 BGB) oft darüber gestritten, welche verjährungsrechtlichen Auswirkungen Tatbestände haben, die in die Zeit vor Jahresschluss fallen, etwa Verhandlungen oder ein Anerkenntnis. Der BGH spricht nun Klartext. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Mit Blick auf die Hemmung sagt er in einer Verkehrsunfallsache deutlich:
|
Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein (25.4.17, VI ZR 386/16, Abruf-Nr. 194160). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig