· Fachbeitrag · Versicherungsberater
So ist der Anspruch des Versicherungsberaters auf ein Erfolgshonorar durchzusetzen
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens
| Versicherungsberater dürfen keine Provisionen vom VR nehmen. Sie erhalten ihr Honorar komplett vom ihrem Kunden. Dabei stellt sich die Frage, wie dieses Honorar aussehen kann. Das LG Münster entschied, dass auch ein Erfolgshonorar möglich ist. § 4 Abs. 2 RDGEG finde auf Versicherungsberater keine Anwendung. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Versicherungsberaterin nach § 34e GewO. Später wurde sie als Versicherungsmaklerin nach § 34d GewO eingetragen. Sie verlangt von dem Beklagten 2.273,37 EUR für Dienstleistungen im Rahmen der Optimierung seines Tarifs der privaten Krankenversicherung. Vereinbart war, dass die Klägerin ein Honorar in Höhe des achtfachen eingesparten monatlichen Beitrags erhalten sollte, wenn die Prämienzahlungen abgesenkt werden. Der Beklagte bestreitet die Kausalität der Tätigkeit der Klägerin für seine monatliche Ersparnis.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die Klägerin als Versicherungsberaterin gem. § 34e GewO tätig geworden sei. Damit habe sie ein nach § 4 Abs. 2 RDGEG i. V. m. § 4a RVG unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart. Überdies habe sie eine denkbare Vergütung nach dem RVG aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB der Höhe nach nicht dargelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
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