· Fachbeitrag · Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler ‒ „Auge und Ohr des Versicherers“ oder „Sachwalter des VN“
von VRiOLG Dr. Gregor Gundlach, Hamm
| Versicherungsstreitigkeiten entscheiden sich oft (auch) danach, ob ein Versicherungsvertreter oder ein Versicherungsmakler tätig geworden ist. Dies gilt besonders bei ‒ angeblich ‒ falschen Antworten des VN auf die Gesundheitsfragen des VR bei Antragstellung, aber auch in anderen Zusammenhängen. Diese Bedeutung der Person des Vermittlers wird häufig unterschätzt. Der Beitrag gibt einen Überblick dazu, wie Makler oder Agent unterschieden werden und welche rechtlichen Besonderheiten bei ihnen bestehen. |
1. Die beiden Arten der Versicherungsvermittler
Was für ein Vermittler gehandelt hat, ist meistens eindeutig. Es ergibt sich in der Regel auch aus der dem Vermittler erteilten Erlaubnis und dessen Eintragung im Vermittlerregister.
a) Versicherungsvertreter (Agent)
Versicherungsvertreter (§ 59 Abs. 2 VVG) sind vom VR betraut, Verträge zu vermitteln. Sie sind Ausschließlichkeits- oder Mehrfachvertreter. Das können u.a. auch Banken oder sonstige Finanzdienstleister sein (Annexvertrieb).
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