· Fachbeitrag · Versicherungsvertreter
Beratungspflichten und Schadenersatzpflichten bei der Vermittlung einer Rürup-Rente
| Bei der Vermittlung einer Rürup-Rente muss der Versicherungsvertreter den VN darüber aufklären, dass bei einem solchen Vertrag ‒ anders als bei den meisten anderen privaten Rentenversicherungsverträgen ‒ eine vorzeitige Auszahlung aus dem angesammelten Kapital nicht möglich ist. |
1. Beratungsfehler führt zum Schadenersatzanspruch
Tut er dies nicht, liegt ein Beratungsfehler vor. Folge ist eine Schadenersatzpflicht des Versicherungsvertreters gegenüber dem VN. Dem VN ist ein Schaden in Höhe der gezahlten Beiträge für den abgeschlossenen Vertrag entstanden. Ohne Abschluss des Vertrags hätte er diese Beiträge nicht an den VR gezahlt. Der Versicherungsvertreter muss daher diese Summe an den VN zahlen. So entschied es das OLG Karlsruhe (7.12.21, 9 U 97/19, Abruf-Nr. 227209).
In der Sache selbst beschrieb der Senat den Beratungsfehler folgendermaßen: Für einen 41-jährigen VN ist eine Rürup-Rente wegen der fehlenden Flexibilität unter Umständen kein geeignetes Produkt, wenn die wirtschaftliche Situation des VN am Beginn seiner Selbstständigkeit mit vielen Unsicherheiten und offenen Fragen behaftet ist.
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