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  • · Nachricht · Vertragspflichten

    Grenzen der Beratungspflicht bei neuen Bedingungen

    | Bietet ein Versicherer einen bislang beitragspflichtigen Risikoeinschluss ab sofort kostenlos an, so ist er nicht dazu verpflichtet, die Versicherten unaufgefordert darüber zu informieren. Das geht aus einem Urteil des LG Wuppertal hervor. |

     

    HINTERGRUND |  Nach § 6 Abs. 4 VVG besteht eine Beratungspflicht des Versicherers auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers (VN) erkennbar ist. Verletzt der Versicherer diese Pflicht, kann er dem VN zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sein.

     

    Im Urteilsfall war der Kläger seit 1997 VN einer Wohngebäudeversicherung. 2011 platzte frostbedingt ein Regenrohr und überflutete die Räume. Zudem wurde die Eingangstür des Hauses bei einem Einbruchsversuch beschädigt. Der Versicherer lehnte seine Eintrittspflicht in beiden Fällen ab, weil der Schaden nicht dem Versicherungsschutz unterfalle. Der VN verlangte Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen die Beratungspflichten. Der Generalagent des Versicherers hätte 2004 darüber beraten müssen, dass Versicherungslücken bestanden, die durch den Abschluss neu eingeführter Standardklauseln geschlossen werden konnten. Das LG Wuppertal wies die Klage ab. Die Beratungspflicht des Versicherers bzw. Agenten erfordere es nicht, dass der Versicherer den VN generell über neue, umfangreicheren Versicherungsschutz bietende Versicherungsbedingungen informieren müsse. Der Versicherer müsse nur dann beraten, wenn der VN sein Interesse an einer Änderung zum Ausdruck bringe (LG Wuppertal 22.11.12, 9 S 102/12, Abruf-Nr. 131124).

    Quelle: ID 42324353