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  • 05.02.2018 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Wer den Versicherungsschein hat, ist Gläubiger

    | Gemäß § 4 Abs. 1 VVG wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier i. S. d. § 808 BGB. Ist der Inhaber des Versicherungsscheins nach den AVB des VR auch zur Kündigung des Versicherungsvertrags berechtigt, kann der VR den Rückkaufswert mit leistungsbefreiender Wirkung an diesen auszahlen (§ 808 Abs. 1 S. 1 BGB). |