· Fachbeitrag · Widerrufsbelehrung
Ausreichende drucktechnische Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a. F.
| Wie muss eine Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a. F. drucktechnisch gestaltet sein? Hierzu gibt es viel Rechtsprechung. Das OLG Frankfurt a. M. hat nun entscheiden, dass eine formgerechte Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. nur eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung erfordert, nicht aber eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form entsprechend den zu § 5a VVG a. F. entwickelten Anforderungen. |
1. Der Ausgangsfall
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags, nachdem der VN den Widerruf des Versicherungsantrags erklärt hatte. Der vierseitige Antrag enthielt im Bereich des Unterschriftenfeldes eine Widerrufsbelehrung. Die Hintergrundfarbe des Hervorhebungsfeldes ist als einzige Textpassage des gesamten Formulars in einem hellen Blauton gehalten. Der VN hat gemeint, die Widerrufsbelehrung sei am Maßstab von § 8 Abs. 4 VVG a. F. nicht ausreichend, da sie optisch in den Hintergrund gestellt sei.
2. Unterschiedliche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
Das OLG Frankfurt a. M. entschied, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde (18.5.22, 7 U 230/20, Abruf-Nr. 231919). Der Senat argumentierte folgendermaßen:
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