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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Prozesspartei muss neue Anschrift rasch mitteilen

    | Verlegt eine Partei ihre Geschäftsräume, unter deren Adresse sie auch ihre Post erhält, muss sie dem Gericht die neue zustellfähige Anschrift rasch mitteilen. Dabei ist ein ausdrücklicher Hinweis notwendig. Auch der alte Briefkasten muss eindeutig als nicht mehr genutzt erkennbar sein. |

     

    Sachverhalt

    In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung bestritt der Beklagte, ein Versäumnisurteil rechtzeitig erhalten zu haben. Er hatte seine alten Geschäftsräume aufgegeben und sein Gewerbe zum 1.1.20 umgemeldet. Er hatte noch Zugang zu seinem alten Briefkasten. Dieser war jedoch nicht mehr mit der alten Bezeichnung „m... .de“, sondern mit „M.“ beschriftet. Der Beklagte meint, die Gerichtspost hätte dort nicht eingeworfen werden dürfen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (16.2.21, 2 Sa 203/20, Abruf-Nr. 221648) sah die Zustellung als wirksam an. Der Beklagte habe seine Gewerbeummeldung erst mit der Berufung zur Akte gereicht. Ihm hätte klar sein müssen, dass seine noch in der Klageschrift genannte Anschrift vom Gericht weiterhin als zustellfähige Anschrift angesehen werde.