· Fachbeitrag · Zurechnung
So wird das Verhalten Dritter bei Anzeigepflicht, Obliegenheiten etc. berücksichtigt
von VRiOLG Dr. Gregor Gundlach, Hamm
| Das VVG enthält Verhaltensnormen für „den VN“. Es erwähnt zudem den Vertreter des VN (§ 20), den Bezugsberechtigten (§§ 30 f.) sowie Versicherte und versicherte Personen (§§ 47, 156, 179, 193). Aber auch darüber hinaus können Wissen, Verschulden und Verhalten Dritter von Bedeutung sein. Der Beitrag zeigt die Grundstrukturen auf und weist auf praktisch besonders wichtige Fragen hin. |
1. Überblick
Das Versicherungsrecht weicht in diesem Zusammenhang von dem allgemeinen Zivilrecht erheblich ab. Es gibt ein eigenständiges, von der Rechtsprechung entwickeltes Zurechnungssystem.
Dabei kann man drei Fragen unterscheiden:
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