· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
ARB 2010: Schadensminderungsklausel und Zurechnungsklausel sind unwirksam
| Die Schadensminderungsklausel des § 17 Abs. 1 c) bb) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) ist intransparent. Die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 benachteiligt den VN unangemessen. Das hat aktuell der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsschutz-VR auf Freistellung von Vergütungsansprüchen eines Sachverständigen in Anspruch. Er ist mitversicherte Person eines Rechtsschutzversicherungsvertrags, dem die ARB 2010 zugrunde liegen.
Nachdem gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid ergangen war, weil er den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung. Dieser erbat vom VR eine Kostendeckungszusage für ein Sachverständigengutachten, welche der VR wie folgt erteilte: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt ..., bedingungsgemäß bestätigen wir Kostenschutz für ein Sachverständigengutachten. Bitte beauftragen Sie hiermit die ... Sachverständigengesellschaft ... Bitte betrachten Sie dieses als Weisung im Sinne unserer Versicherungsbedingungen und des VVGs!“
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