01.11.2005 | AGB-Recht
Greifen die AGB-Regeln auch beim Einzelvertrag?
Auch wenn eine Vertragspartei Klauseln stellt, die sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, wenn diese von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (BGH 23.6.05, VII ZR 277/04, Abruf-Nr. 052610). |
Praxishinweis
Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei beim Abschluss des Vertrags stellt. Bei der Voraussetzung „Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen“ legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass die Mehrverwendungsabsicht beim Verwender der AGB vorliegen muss.
Dem widerspricht nun aber der BGH mit der vorgestellten Entscheidung. Danach soll es für die Qualifizierung allgemein vorformulierter Klauseln nicht mehr allein darauf ankommen, dass der Verwender im Einzelfall eine Mehrfachverwendung beabsichtigt. Ausreichend sei auch, dass ein Dritter diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat (so schon OLG Düsseldorf ZGS 04, 271; Bamberger/Roth-Becker, § 305 BGB, Rn. 24; MüKo-Basedow, 4. Auflage, § 305 BGB, Rn. 19). Insoweit weicht der BGH scheinbar von einer älteren Entscheidung ab, wo er jedenfalls dem Wortlaut nach noch ausdrücklich eine Mehrverwendungsabsicht des Verwenders selbst gefordert hat (BGH NJW-RR 02, 13). Nunmehr reicht die Mehrverwenderabsicht des Dritten.
Vor diesem Hintergrund unterfallen in der Praxis alle „Musterverträge“ den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Das gilt insbesondere, wenn sich der Mandant im Einzelfall einer solchen Vorlage aus dem Handel oder aus einem Formularbuch bedient, um einmalig einen Miet-, Pacht oder sonstigen Vertrag zu schließen. Es liegen aber auch AGB vor, wenn der Rechtsanwalt sich solcher „Vorlagen“ bedient, um einen Vertrag zu entwerfen – so der konkrete Fall des BGH.
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