· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Die „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung ist wirksam
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Die sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung (hier: § 28 Nr. 4 Buchst. a), 4. Spiegelstrich GWW 2014), wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat, unterfällt als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
Der VN verlangt Leistungen aus einer beim VR gehaltenen Hausratversicherung, der die GWW 2014 zugrunde liegen. Diese bestimmen in ihrem Teil B Abschnitt I auszugsweise:
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§ 27: Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
§ 28: Wie sind die versicherten Gefahren definiert, und wie weit geht der Versicherungsschutz? ...
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