06.02.2008 | Aktuelle Gesetzgebung
Bei Versicherungsmandaten ist zukünftig die VVG-InfoV zu beachten
Nach § 7 Abs. 1 des zum 1.1.08 in Kraft getretenen neuen VVG muss der VR den VN rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung bestimmten Informationen in Textform mitteilen. Die Ermächtigung zur Rechtsverordnung wurde in § 7 Abs. 2 VVG n.F. an das Bundesministerium der Justiz erteilt.
Die entsprechende Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 VVG n.F. ist inzwischen als VVG-InfoV im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2007, 3004) veröffentlicht worden (Abruf-Nr. 080076).
Der zeitliche Anwendungsbereich
Nach § 7 Abs. 1 VVG-InfoV kann der VR bis zum 30.6.08 seine Informationspflichten auch dadurch erfüllen, dass er nach den Bestimmungen des alten VVG informiert. Danach gilt die Verordnung in vollem Umfange. Ab dem 1.7.08 gilt auch die Information über die Kosten eines Versicherungsvertrags in vollem Umfange.
Der Regelungsbereich der VVG-InfoV
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