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  • 01.11.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Der neue Pfändungsschutz für Selbstständige in der Lebensversicherung

    Am 1.4.07 ist das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ in Kraft getreten. Der Beitrag erläutert den neuen Schutz der Altersvorsorge Selbstständiger.  

     

    Pfändungsschutz für bestimmte Lebensversicherungen

    Die §§ 851c, 851d ZPO schützen Rentenansprüche des Selbstständigen aus einer privaten Versicherung vor der Pfändung, wenn vertraglich vereinbart ist, dass diese in Rentenform nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden, der Selbstständige über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügen darf und die Bezugsberechtigung eines Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen ebenso ausgeschlossen ist wie die Zahlung einer Kapitalleistung mit Ausnahme auf den Todesfall.  

     

    Umwandlung von Versicherungsverträgen möglich

    Zur Erlangung des neuen Pfändungsschutzes muss der Selbstständige keine neuen Versicherungsverträge abschließen. Vielmehr können bereits bestehende Verträge umgewandelt werden. Nach § 167 VVG n.F. (§ 173 VVG a.F.) kann der VN einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht.  

     

    Aufbauphase wird auch geschützt