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  • 07.04.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Der Regress des Kasko- und Kfz- Haftpflichtversicherers nach neuem Recht

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Hat der VR Leistungen erbracht, kann er oftmals andere in Regress nehmen. Der Beitrag zeigt auf, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, und welche Besonderheiten nach dem neuen VVG dabei zu beachten sind.  

    Regress des Kaskoversicherers

    Für den Regress des Kaskoversicherers gilt Folgendes.  

     

    Von wem kann Regress verlangt werden?

    Hat der VR seinen VN wegen eines Kaskoschadens entschädigt, kommen u.U. Regressansprüche gegen denjenigen in Betracht, der diesen Schaden schuldhaft verursacht hat. Meist wird es sich dabei um den Unfallgegner handeln.  

     

    Der Regress kann aber auch den vom VN personenverschiedenen Fahrer des kaskoversicherten Fahrzeugs betreffen. Anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Fahrer in der Kaskoversicherung grundsätzlich nicht mitversichertund somit Dritter i.S. der Vorschriften zum Übergang von Ersatzansprüchen auf den VR.