01.02.2005 | Aktuelle Gesetzgebung
Die Neuregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Am 8.7. 04 ist das reformierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl I 04, 1414) in Kraft getreten. Mit ihm wurde das Wettbewerbsrecht europarechtlichen Vorgaben angepasst. Die Generalklausel für wettbewerbswidriges Verhalten wurde beibehalten, zugleich jedoch durch verschiedene Fallgruppen konkretisiert. Dabei stand für den Gesetzgeber insbesondere eine höhere Transparenz der Gesamtregelung im Vordergrund. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick zur Neuregelung.
Generalklausel des Wettbewerbsrecht in § 3 UWG
Als Zweck des Gesetzes definiert § 1 UWG den Schutz von Mitbewerbern, den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern. § 2 UWG definiert die Begrifflichkeiten der Wettbewerbshandlung, der Marktteilnehmer, der Mitbewerber und der Nachrichten, während für die Begriffe des Unternehmers und des Verbrauchers auf §§ 13, 14 BGB verwiesen wird. Die Generalklausel des Wettbewerbsrechts befindet sich in § 3 UWG. Hiernach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu verfälschen.
Praxishinweis: Der Gesetzgeber hält – zu Recht – an einer solchen Generalklausel fest, weil heute noch nicht alle Fälle unlauteren Wettbewerbs fassbar sind. Vielmehr müssen auch neue Formen des Wettbewerbs und sich wandelnde Anschauungen im Markt und in der Gesellschaft Berücksichtigung finden können. Es wird insoweit auch zukünftig der Rechtsprechung obliegen, die Generalklausel zu konkretisieren. Ältere Rechtsprechung bedarf dagegen unter dem Gesichtspunkt sich wandelnder Anschauungen auch der permanenten Überprüfung.
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