06.04.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Versicherungspflicht, Kontrahierungszwang, Basistarif und mehr in der PKV (VVG 2009)
von RiLG Dr. Sven Marlow und RiLG Udo Spuhl, Berlin
Das neue VVG ist zum 1.1.08 in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs. 1 S. 3 VVG-ReformG). Zum 1.1.09 sind mit der Umsetzung des „Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG; Art. 43) die Vorschriften über die Private Krankenversicherung erneut - grundlegend - geändert worden (Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VVG-ReformG). Der Beitrag stellt die Änderungen vor (dazu demnächst ausführlich nebst verfassungsrechtlicher Betrachtung Marlow/Spuhl, VersR 09, Heft 13). Kernpunkte sind:
- die (generelle) Versicherungspflicht, nach der „jede Person mit Wohnsitz im Inland“ verpflichtet ist, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 S. 1 VVG),
- der Kontrahierungszwang für die VR, die nunmehr grundsätzlich jedem Versicherung im Basistarif gewähren müssen (§ 193 Abs. 5 S. 1 VVG und § 12 Abs. 1b S. 1 VAG) sowie
- die sog. Portabilität der Altersrückstellungen, auch bei einem Wechsel des VR (§ 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG).
Wer ist wo versicherungspflichtig?
Nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG ist grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Rechtlicher Grundsatz ist damit die Versicherungspflicht in der PKV und nicht in der GKV.
In S. 2 finden sich die Ausnahmen von diesem Grundsatz und hierbei in Nr. 1 die bedeutendste: Wer in der GKV (nach § 9 SGB V freiwillig) versichert oder (nach §§ 5 bis 8 SGB V) versicherungspflichtig ist, muss sich nicht in der PKV versichern. Zur GKV gehören damit insbes. abhängig Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), soweit sie nicht langfristig über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); zur PKV u.a. Selbstständige (§ 5 Abs. 5 SGB V), die i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gutverdienenden Beschäftigten sowie Beamte, Richter und Soldaten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Bei Personen ohne aktuelle Beschäftigung ist die Vorversicherung maßgebend (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V): Wer etwa zuvor in der GKV versichert war, ist nunmehr dort versicherungspflichtig. Daneben ist aber auch derjenige GKV versichert, der bisher überhaupt nicht - also weder in der PKV noch in der GKV - versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V).
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