07.07.2009 | Berufshaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz: Schadensmeldung kann auf fünf Jahre nach Vertragsende begrenzt werden
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrags dem VR gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam. |
2. Eine Fristversäumung kann entschuldigt werden. Die Beweislast trägt der VN. |
(OLG Stuttgart 27.11.08, 7 U 89/08, Abruf-Nr. 090674) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Architekt A hatte eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, der u.a. die folgende - der BBR/Arch Nr. 2.1 entsprechende - Klausel zugrunde lag: „Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrags begangen werden, sofern sie dem VR nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrags gemeldet werden.“
A war für die Bauherrn B mit dem Umbau und der Erweiterung ihres Einfamilienhauses beauftragt worden. Dazu gehörte auch der Anbau eines Wintergartens. Nach Fertigstellung kam es zu einem Brandschaden am Wintergarten. A wurde auch mit der Beseitigung dieses Schadens beauftragt, wobei A den Auftrag an eine andere Firma C vergab. Diese erhob Bedenken gegen das bisherige Gewerk und lehnte deshalb Gewährleistungsansprüche ab. Nach der Sanierung traten etwa zwei Jahre später im Wintergarten Undichtigkeiten auf, die A gegenüber C rügte.
Nach dem Tod des A teilte dessen Alleinerbin dies dem VR mit. Gleichzeitig bat sie um Einstellung der Abbuchung der Versicherungsprämie. Der VR bestätigte, wobei der Zugang dieses Schreibens streitig war, die Aufhebung des Vertrags. Er wies dabei auf die Möglichkeit der Verlängerung der Nachhaftungsfrist gegen Zahlung eines Einmalbetrags hin. Ferner stellte er die Abbuchung ein.
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