10.01.2008 | Aktuelle Gesetzgebung
VVG-Reform: Die Haftungsverteilung nach der Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Das neue VVG ist am 1.1.08 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 59/07, 2631 ff., Abruf-Nr. 073767). Insbesondere im Bereich der Leistungsfreiheit des VR heißt es künftig umdenken. Der nachfolgende Beitrag greift die Frage auf, wie nach der Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip die Haftung zwischen VN und VR ausgestaltet wird.
Was gilt bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des VN?
Für die Kaskoversicherung ist § 61 VVG a.F. durch § 81 VVG n.F. ersetzt worden. Die neue Vorschrift setzt das Grundprinzip der VVG-Reform, nämlich die Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip um:
- Bei Vorsatz des VN bleibt es bei der bisherigen Regelung der vollen Leistungsfreiheit des VR.
- Bei grober Fahrlässigkeit soll der VN zwar nicht leer ausgehen. Der VR ist aber berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des VN zu kürzen.
Prüfungsschritt: Verzichtet VR auf Einwand der groben Fahrlässigkeit?
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig