05.08.2011 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
„Im persönlichen Gewahrsam mitzuführen...“: Risikobegrenzung oder verhüllte Obliegenheit?
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Nach den Bedingungen zum Handyschutzbrief hat der VN das Handy „im persönlichen Gewahrsam sicher mitzuführen“. Das setzt voraus, dass er den Gegenstand so sichert, dass die Gefahren des Verlusts vermieden werden und er jederzeit in der Lage ist, einen Diebstahlversuch abzuwehren. In einer vollbesetzten S-Bahn ist die Bedingung nur erfüllt, wenn der VN körperlichen Kontakt zum Handy oder zum Verschluss der über die Schulter gehängten Handtasche hält, in der sich das Handy befunden hat (LG Berlin 9.9.10, 7 S 26/10, Abruf-Nr. 112006). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt vom VR aus einem Handyschutzbrief Entschädigung für sein Handy. Dieses war ihm in einer S-Bahn aus der über die Schulter gehängten Handtasche gestohlen worden.
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Der VN hat die Deckungsvoraussetzung gem. § 2 Nr. 5 c der AVB nicht erfüllt. Danach ist erforderlich, dass das Handy in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde. Dies erfordert einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam insbesondere während des Aufenthalts in der Öffentlichkeit. Das Maß des Sicherungsverhaltens hängt vom Wert des Gegenstands und dem Gefährdungsgrad nach Örtlichkeit und Situation ab. Der VN hat den Gegenstand zu sichern und körperlich nah zu tragen oder halten, dass die Gefahren des Verlusts vermieden werden und er jederzeit in der Lage ist, einen Diebstahlversuch abzuwehren.
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