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  • · Fachbeitrag · Einbruchdiebstahlversicherung

    Die erweiterte Schlüsselklausel ist als primäre Risikobeschreibung wirksam

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Die sog. erweiterte Schlüsselklausel in der Einbruchdiebstahlversicherung, wonach ein Einbruchdiebstahl auch vorliegt, wenn der Täter „in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat“, ist eine primäre Risikobeschreibung und keine sog. verhüllte Obliegenheit. Die Klausel hält der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Insbesondere weicht sie nicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§§ 28, 81 VVG) ab und genügt dem Transparenzgebot. Die fehlende Fahrlässigkeit des (berechtigten) Schlüsselbesitzers ist eine Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, deren Vorliegen der VN beweisen muss. So entschied das KG. |

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer 2016 abgeschlossenen Hausratversicherung wegen eines Einbruchdiebstahlschadens auf Ersatz in Anspruch. Dem Vertrag liegen unter anderem die GWW 2014 zugrunde. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten u. a.:

     

    • § 28 GWW 2014

    Wie sind die versicherten Gefahren definiert, und wie weit geht der Versicherungsschutz?

    • 1. (…)
    • 4. Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
      • a) Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter
      • in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn (…)
      • in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt oder dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat;
      • in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat
      • (…)“.