12.01.2011 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Neuer Gerichtsstand „Wohnsitz des VN“ gilt nur für den VN als natürliche Person
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
§ 215 VVG, wonach für Klagen des VN aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des VN begründet ist, gilt nicht für juristische Personen als VN (LG Berlin 30.9.10, 7 O 292/10, Abruf-Nr. 104299). |
Sachverhalt
Die im Bezirk des LG Berlin ansässige VN, eine GmbH, klagte vor dem LG Berlin gegen den im Bezirk X ansässigen VR. Sie berief sich für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf die neue Bestimmung des § 215 VVG.
Das LG Berlin hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der VN an das zuständige LG X verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der besondere Gerichtsstand des § 215 VVG steht der VN als GmbH nicht offen. Die Bestimmung erfasst keine juristischen, sondern nur natürliche Personen:
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