08.09.2009 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Örtliche Zuständigkeit bei Fällen aus Altverträgen
Die örtliche Zuständigkeit für vom VN gegen den VR nach dem 1.1.08 erhobene Klagen bestimmt sich nach § 215 VVG n.F. und nicht mehr nach § 48 VVG a.F. (OLG Frankfurt a.M. 21.4.09, 3 W 20/09, Abruf-Nr. 092039). |
Praxishinweis
Zu der Streitfrage, ob bei Klagen des VN gegen den VR aus Altverträgen in 2008 bereits die Vorschrift des § 215 VVG n.F. greift, sind eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ergangen. Das OLG Frankfurt a.M. folgt der Auffassung des OLG Saarbrücken (VK 08, 199 = VersR 08, 1337). Danach betrifft die Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG nur materielles Versicherungsvertragsrecht und erfasst nicht prozessrechtliche Regelungen.
Anderer Ansicht sind unter Bezugnahme auf Art.1 EGVVG, wonach bei Altverträgen das VVG in der alten Fassung bis Ende 2008 anzuwenden ist: OLG Stuttgart VK 09, 61 = VersR 09, 246; LG Berlin VK 09, 73 = VersR 09, 386; OLG Hamburg VK 09, 100; OLG Hamm 8.5.09, 20 W 4/09, Abruf-Nr. 092875; OLG Hamm 20.5.09, 20 U 110/08, Abruf-Nr. 092876.
Der Anwalt sollte ggf. auf die unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte hinweisen und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen hilfsweise einen Verweisungsantrag stellen.
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