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  • 07.12.2010 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Örtliche Zuständigkeit bei Versicherungsfällen aus Altverträgen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Für Klagen aus Altverträgen (Abschluss bis 31.12.07) ist § 215 VVG n.F. nicht anwendbar, wenn der Versicherungsfall bis zum 31.12.08 eingetreten ist. Dies gilt in diesen Fällen auch für Klagen, die erst im Jahr 2009 eingereicht werden (OLG Düsseldorf 18.6.10, 4 U 162/09, n.rkr., Abruf-Nr. 103047).

     

    Für alle ab dem 1.1.08 erhobenen Klagen aus einem Versicherungsvertrag gilt die Zuständigkeitsregelung des § 215 VVG n.F. Prozessrecht ist grundsätzlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmung des Art. 1 EGVVG begründet nicht die Weitergeltung des § 48 VVG a.F. (OLG Koblenz 10.5.10, 10 W 772/09, Abruf-Nr. 103397).

    Sachverhalt

    Im Fall des OLG Düsseldorf geht es um Ansprüche aus einer Rentenversicherung. Der Versicherungsfall war am 1.5.07 eingetreten. Der VN hatte am 16.2.09 Klage bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen LG D. eingereicht. Der VR hat seinen Sitz in einem anderen LG-Bezirk. Das LG hat die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Die Parteien im Fall des OLG Koblenz stritten um die Frage, ob das vom VN an seinem Wohnsitz angerufene LG K. für die beabsichtigte Klage örtlich zuständig ist. Das LG hat seine Zuständigkeit verneint. Das OLG hat sie bejaht. § 215 VVG sei auch für bereits im Jahr 2008 eingetretene Versicherungsfälle aus einem Altvertrag anzuwenden, sodass der Gerichtsstand am Wohnsitz des VN begründet sei.  

     

    Praxishinweis

    Wiederum zwei - konträre - obergerichtliche Entscheidungen zu der umstrittenen Frage der örtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Versicherungsfällen aus Altverträgen. Das OLG Düsseldorf vertritt die wohl herrschende und m.E. zutreffende Auffassung, dass gem. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG auch für die örtliche Zuständigkeit weiterhin altes Recht gilt und die Neuregelung des § 215 VVG keine Anwendung findet. Dies gilt in diesen Fällen auch für Klagen, die erst im Jahr 2009 bei Gericht eingehen.