07.10.2010 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Örtliche Zuständigkeit bei Versicherungsfällen aus Altverträgen
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
§ 215 VVG n.F. ist auf bis Ende 2008 eingetretene Versicherungsfälle aus vor 2008 abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht anwendbar. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt es nicht an (LG Ansbach 15.2.10, 3 O 1360/09, Abruf-Nr. 102852; OLG Nürnberg 2.3.10, 8 W 353/10, Abruf-Nr. 102639). |
Praxishinweis
§ 215 VVG n.F. hat zu einer Fülle teils unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen geführt. Danach ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Wohnsitzgericht des VN örtlich zuständig.
Wohl herrschend und m.E. zutreffend wird von den o.a. Gerichten vertreten, dass bei Versicherungsfällen (Eintritt bis 31.12.08) aus Altverträgen (Abschluss vor 1.1.08) gem. Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG weiterhin altes Recht gilt und die Neuregelung in § 215 VVG keine Anwendung findet.
Nicht gefolgt sind die o.a. Gerichte der entgegenstehenden Auffassung des OLG Saarbrücken (VK 08, 199 = VersR 08, 1337) und des OLG Frankfurt a.M. (VK 09, 145). Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für vom VN gegen den VR nach dem 1.1.08 erhobene Klagen nach § 215 VVG n.F. und nicht mehr nach § 48 VVG a.F.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig