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  • 07.10.2010 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Örtliche Zuständigkeit bei Versicherungsfällen aus Altverträgen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    § 215 VVG n.F. ist auf bis Ende 2008 eingetretene Versicherungsfälle aus vor 2008 abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht anwendbar. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt es nicht an (LG Ansbach 15.2.10, 3 O 1360/09, Abruf-Nr. 102852; OLG Nürnberg 2.3.10, 8 W 353/10, Abruf-Nr. 102639).

    Praxishinweis

    § 215 VVG n.F. hat zu einer Fülle teils unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen geführt. Danach ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Wohnsitzgericht des VN örtlich zuständig.  

     

    Wohl herrschend und m.E. zutreffend wird von den o.a. Gerichten vertreten, dass bei Versicherungsfällen (Eintritt bis 31.12.08) aus Altverträgen (Abschluss vor 1.1.08) gem. Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG weiterhin altes Recht gilt und die Neuregelung in § 215 VVG keine Anwendung findet.  

     

    Nicht gefolgt sind die o.a. Gerichte der entgegenstehenden Auffassung des OLG Saarbrücken (VK 08, 199 = VersR 08, 1337) und des OLG Frankfurt a.M. (VK 09, 145). Danach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für vom VN gegen den VR nach dem 1.1.08 erhobene Klagen nach § 215 VVG n.F. und nicht mehr nach § 48 VVG a.F.