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  • 07.05.2009 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Örtliche Zuständigkeit bei Versicherungsfällen aus Altverträgen

    Auf Versicherungsfälle, die bis Ende 2008 aus Altverträgen eingetreten sind, ist § 215 VVG n.F. über den Gerichtsstand nicht anwendbar (LG Berlin 8.12.08, 7 O 251/08, Abruf-Nr. 091388).

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt seinen VR aus der Leitungswasserversicherung auf Entschädigung in Anspruch. Das zunächst angegangene LG Berlin hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des VN gem. § 281 Abs. 1 ZPO an das LG Köln verwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Vorschrift des § 215 VVG n.F. ist auf den Streitfall nicht anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist auf bis Ende 2007 entstandene Versicherungsverhältnisse (Altverträge) das VVG bis Ende 2008 in der alten Fassung, also ohne § 215 VVG n.F. anzuwenden. Dabei geht der Begriff des Versicherungsverhältnisses in Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach dem Wortlaut über das Versicherungsvertragsverhältnis hinaus und meint damit auch das Prozessverhältnis, sodass nach dem Wortlaut auch die Prozessnorm des § 215 VVG n.F. noch nicht anwendbar ist. Die Nichtanwendbarkeit von § 215 VVG n.F. gilt erst recht unter Beachtung von Art. 1 Abs. 2 EGVVG. Danach ist bei bis Ende 2008 eingetretenem Versicherungsfall weiter das alte VVG anzuwenden.  

     

    Praxishinweis

    Das LG Berlin ist mit seiner Auffassung bewusst von der Entscheidung des OLG Saarbrücken abgewichen, das in solchen Fällen die Gerichtsstandsbestimmung des § 215 VVG n.F. bereits für anwendbar hält (VK 08, 199 = VersR 08, 1337). Ebenso wie das LG Berlin hat das OLG Stuttgart die Vorschrift des § 215 VVG n.F. in solchen Fällen für nicht anwendbar gehalten (VK 09, 61 = VersR 09, 246). Für die Auffassung des LG Berlin und des OLG Stuttgart sprechen entgegen OLG Saarbrücken die besseren Argumente (s. auch den Praxishinweis zu OLG Saarbrücken VK 08, 199)