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  • · Fachbeitrag · Gerichtsstand

    Zeitlicher Anwendungsbereich für Altverträge bei Gerichtsstandsregelung gemäß § 215 VVG

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG ist auf Altverträge (Abschluss vor dem 1.1.08), bei denen der Versicherungsfall vor dem 1.1.09 eingetreten ist, nicht anwendbar. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags kommt es nicht an (OLG Hamm 8.4.11, 20 W 8/10, Abruf-Nr. 120240).

    Sachverhalt

    Der VN beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den VR wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Das angerufene LG D. hat den Antrag durch Beschluss vom 3.11.10 zurückgewiesen, weil es zur Entscheidung nicht zuständig sei. Mit der sofortigen Beschwerde hat der VN den Antrag weiterverfolgt. Hilfsweise hat er Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das LG D. sowie weiter hilfsweise Verweisung des „Rechtsstreits“ an das LG N. beantragt.

     

    Durch Beschluss vom 27.12.10 hat das LG D. seinen Beschluss vom 3.11.10 aufgehoben, sich für örtlich unzuständig erklärt und das Prozesskostenhilfeverfahren an das LG N. verwiesen. Mit erneuter Beschwerde verlangt der VN eine erneute Entscheidung des LG D. über seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.11.10. Das LG N. hat das dort anhängige Verfahren für vorerst beendet erklärt und die Akten an das LG D. zurückgesandt.