Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.12.2008 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Örtliche Zuständigkeit nach neuem VVG:
    Ende des Gerichtsstands der Agentur?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Für im Jahr 2008 erhobene Klagen des VN gegen den VR aus dem Versicherungsvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit nicht mehr § 48 VVG a.F., sondern § 215 VVG n.F. einschlägig (OLG Saarbrücken 23.9.08, 5 W 220/08, Abruf-Nr. 083257).

     

    Sachverhalt und Gründe

    Der im LG-Bezirk T. wohnende VN verklagte den VR auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung vor dem LG S., in dessen Bezirk der VR seine Hauptagentur hat. Nach Verweisung an das LG T. erklärte sich dieses für örtlich unzuständig. Im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) hat das OLG das LG T. für zuständig erklärt.  

     

    Der Verweisungsbeschluss des LG S. ist bindend, weil die Voraussetzungen für einen Wegfall der Bindungswirkung nicht vorliegen.  

     

    Im Übrigen trifft die Rechtsauffassung des LG S. zu, wonach § 48 Abs. 1 VVG a.F. ab dem 1.1.08 nicht mehr gilt und für im Jahr 2008 erhobene Klagen aus dem Versicherungsvertrag gem. § 215 VVG auch der Wohnsitzgerichtsstand des VN begründet ist. Schon der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 EGVVG lässt erkennen, dass das VVG a.F. bis zum 31.12.08 auf „Versicherungsverhältnisse“, also nur auf die im Versicherungsvertrag geregelten rechtlichen Beziehungen zwischen VN und VR anzuwenden ist. § 48 VVG a.F. ist indessen keine das Versicherungsverhältnis betreffende Bestimmung, sondern bezieht sich auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen VN und VR. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts können gesetzliche Änderungen sogar bereits anhängige Verfahren erfassen. Art. 1 Abs. 2 EGVVG lässt für „Altverträge“ das alte Recht ausschließlich „insoweit“ fortgelten, als es um die Beurteilung des Versicherungsfalls (und die aus ihm folgenden materiellen Rechte und Pflichten) geht.