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  • 06.04.2009 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Örtliche Zuständigkeit nach neuem VVG?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Für 2008 erhobene Klagen des VN wegen versicherungsrechtlicher Falschberatung in 06/07 ist § 215 VVG n.F. über den Gerichtsstand nicht anwendbar (OLG Stuttgart 18.11.08, 7 AR 8/08, Abruf-Nr. 091007).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger hat bei dem LG S Schadenersatzklage gegen seinen Versicherungsmakler und dessen Mitarbeiter wegen versicherungsrechtlicher Falschberatung erhoben. Die Beratung erfolgte um die Jahreswende 06/07 beim Kläger. Der Makler hat seinen Sitz im Bereich des LG D und unterhält in S ein Büro. Ob es sich dabei um eine Niederlassung handelt, ist streitig. Der Mitarbeiter hat seinen Wohnsitz im Bereich des LG T. Auf Hinweis des LG S wegen Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hat der Kläger Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das OLG beantragt. Das OLG hat das LG T als zuständiges Gericht bestimmt.  

     

    Das OLG S ist für die Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, da beide Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen OLG-Bezirken haben. Die Voraussetzungen für die Gerichtsstandsbestimmung liegen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist nicht gegeben. § 29 ZPO liegt nicht vor, da davon auszugehen ist, dass lediglich der Bekl. 1 Vertragspartner des Klägers ist. Auch § 215 Abs.1 S. 1 VVG n.F. ist nicht gegeben. Aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG ergibt sich, dass hier das VVG a.F. Anwendung findet. Keine Anhaltspunkte sind dafür vorhanden, dass für die prozessuale Bestimmung des § 215 VVG n.F. anderes gilt. Das LG T ist als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Bekl. 2 hat in dessen Bereich seinen Wohnsitz. Für den Kläger liegt das LG T näher als das für den Sitz des Bekl. 1 zuständige LG D.  

     

    Praxishinweis

    Das OLG Stuttgart folgt zur Anwendung des § 215 VVG n.F. nicht der Auffassung des OLG Saarbrücken (VK 08, 199 = VersR 08, 1337). Dieses hatte entschieden, dass für im Jahre 2008 erhobene Klagen des VN gegen den VR aus einem vor 2008 geschlossenen Versicherungsvertrag bereits § 215 VVG in der neuen Fassung anzuwenden sei. Dort ging es für die örtliche Zuständigkeit um den Gerichtsstand der Agentur gem § 48 VVG a.F.