06.04.2011 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Zugangsnachweis bei Schreiben des VR an den VN
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Der VR trägt die Beweislast für den Zugang und das Zugangsdatum von Schreiben an den VN. Beweiserleichterungen gibt es hierfür nicht. Die Absendung des Schreibens beweist weder den Zugang noch das Zugangsdatum. Ein Erfahrungssatz, dass Postsendungen den Empfänger in bestimmter Zeit erreichen, existiert nicht (LG Dortmund 13.1.11, 2 O 139/10, Abruf-Nr. 111015). |
Sachverhalt
Der VR verlangt vom VN Prämienzahlung für eine Krankenversicherung. Der VN betrieb eine Tankstelle und war freiwillig gesetzlich krankenversichert. Im Dezember 2007 beantragte er über einen Makler bei dem VR eine private Krankenversicherung. Am 27.12.07 kündigte die Mineralölgesellschaft den Pachtvertrag mit dem VN. Die Übergabe der Tankstelle sollte am 3.4.08 erfolgen. Wegen Beendigung der selbstständigen Tätigkeit beauftragte der VN den Makler mit dem Widerruf der Versicherung. Dieser erfolgte am 30.1.08. Der VR wies den Widerruf als verspätet zurück. Ob und wann der VN die Vertragsunterlagen erhalten hat, ist streitig. Im Verlauf des Rechtsstreits hat der VN eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung beigebracht.
Der VN hat dem Makler den Streit verkündet. Der Makler ist dem VR beigetreten.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
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