01.09.2007 | Versicherungsvertragsrecht
Folgeprämienverzug: Was tun, wenn sich der VR auf Leistungsfreiheit beruft?
Die Beweislast für den Zugang der qualifizierten Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG und deren Zeitpunkt liegt beim VR. Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute. Erfahrungssätze, etwa zu bestimmten Postlaufzeiten, gibt es nicht (OLG Hamm 11.5.07, 20 U 272/06, Abruf-Nr. 072647). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN begehrt Deckungsschutz aus einer Hunde-Haftpflichtversicherung. Das Tier hatte am 1.8. eine Nachbarin des VN verletzt. Der VR hat Deckung unter Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Folgeprämienverzugs abgelehnt. Er hatte den VN wegen Nichtzahlung der Prämie mit Schreiben vom 8.7. qualifiziert gemahnt. Nach Behauptung des VR ist das Schreiben am 12.7. versandt worden und dem VN am 13.7. zugegangen. Der VN behauptet einen Zugang am 20.7. Er hat die Prämie am 1.8. gezahlt.
Das LG hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.
Der VR könnte nur leistungsfrei geworden sein, wenn dem VN die Mahnung spätestens am 18.7. zugegangen wäre. Dies hat der VR jedoch nicht bewiesen. Die Absendung beweist weder den Zugang noch dessen Zeitpunkt. Es bestehen auch keine Erfahrungssätze, dass und innerhalb welcher Zeit Postsendungen den Empfänger zu erreichen pflegen. Der VR ist auch nicht schutzwürdig. Er hat Möglichkeiten, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (z.B. Einschreiben mit Rückschein). Der VN kann sich auf ein Bestreiten beschränken. Allein der Umstand, dass ein von ihm angegebenes Zugangsdatum nicht stimmen könne, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, die Mahnung sei in rechtsrelevanter Zeit zugegangen. Anderes gilt allenfalls, wenn feststünde, der VN habe in grober Weise die Unwahrheit gesagt. Das war hier nicht der Fall.
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