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  • 06.08.2009 | Anwaltshaftung

    Worauf Sie achten müssen, wenn unsicher ist, welcher VR eintrittspflichtig ist

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Eine unterbliebene Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe schadet nicht, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hätte haben können.  
    2. Die gleichzeitige Klage gegen zwei VR, von denen nur einer eintreten muss, stellt keinen Anwaltsfehler dar, wenn über dadurch entstehende Mehrkosten aufgeklärt worden ist.  
    3. Ein Anwalt muss bei Klageerhebung nicht damit rechnen, dass der Mandant bei der gerichtlichen Anhörung vom Klagevortrag abweichende - richtige - Angaben macht.  
    (LG Münster 21.8.08, 15 O 111/08, Abruf-Nr. 092394)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K macht Schadenersatzansprüche gegen seinen früheren Anwalt geltend, der (bzw. dessen frühere Sozia, im Folgenden RA) ihn in einem in letzter Instanz verlorenen versicherungsrechtlichen Rechtsstreit vertreten hatte. Dabei ging es um Folgendes: Der K unterhielt beim damaligen Bekl. zu 1 eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, bei der damaligen Bekl. zu 2 eine Privathaftpflichtversicherung. In beiden Versicherungen ist seine Tochter T mitversichert. Zugrunde lagen jeweils die AHB. Für die Privathaftpflichtversicherung ist außerdem die Geltung der „Risikobeschreibungen - Besondere Bedingungen und Erläuterungen (RBE) zur Haftpflichtversicherung“ vereinbart. Dort heißt es unter Nr. A III 1 RBE: „Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter.“  

     

    Für die damals 16 Jahre alte T war ein Pony angeschafft worden. Dieses war im Stall des Landwirts L untergestellt und wurde von diesem vereinbarungsgemäß betreut. T wird vorgeworfen, das Pony nach einer Stallreinigung nicht ordnungsgemäß in der Box weggeschlossen zu haben. Das Pony konnte die Box aufdrücken und brach zusammen mit allen anderen im Stall untergestellten Pferden aus. Auf einer nahe gelegenen Landstraße kollidierte ein PKW mit zwei der ausgebrochenen Pferde. Der Pkw-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigentümerin, der Pkw-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen T aus dem Unfall u.a. Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 590.000 EUR geltend.  

     

    K hat beide Versicherungen gesamtschuldnerisch verklagt. Er hat den Anspruch gegen den Bekl. zu 1 darauf gestützt, dass T Halterin des Ponys gewesen sei. Im Verhältnis zur Bekl. zu 2 hat er geltend gemacht, der Risikoausschluss in Nr. A III 1 RBE - 4 - greife nur hinsichtlich der Tierhalterhaftung aus §§ 833, 834 BGB, nicht aber, wenn der Tierhalter - wie hier - aus Verschulden nach § 823 BGB hafte. Das LG hat der Klage nur gegenüber der Bekl. zu 2 stattgegeben. Hiergegen haben K und die Bekl. zu 2 Berufung eingelegt.