Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2007 | Haftpflichtversicherung

    Nebeneinander von Privathaftpflicht- und Tierhalterhaftpflichtversicherung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
    Eine Bestimmung in AVB der Privathaftpflichtversicherung (PHV), wonach die „Haftpflicht als Tierhalter“ nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des VR nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der VN gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht (BGH 25.4.07, IV ZR 85/05, Abruf-Nr. 071731).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hält beim VR 1 eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, beim VR 2 eine PHV. Die Feststellungsklage auf gesamtschuldnerischen Deckungsschutz ist hinsichtlich des VR 1 rechtskräftig abgewiesen. In beiden Versicherungen ist die 16-jährige Tochter des VN mitversichert, zugrunde liegen die AHB. Für die PHV ist außerdem die Geltung der „Risikobeschreibungen – Besondere Bedingungen und Erläuterungen (RBE) zur Haftpflichtversicherung“ vereinbart. Dort heißt es unter Nr. A III 1 RBE: „Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter.“  

     

    Der Tochter wird vorgeworfen, eine Stalltür nicht richtig verschlossen zu haben. Daher konnten „ihr“ Pony und andere Pferde ausbrechen. Es kam zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Pkw-Fahrer eine Querschnittslähmung erlitt und zwei Pferde starben. Deren Eigentümerin, der Pkw-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter u.a. Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 590.000 EUR geltend. Der VN hat den Anspruch gegen den VR 1 darauf gestützt, seine Tochter sei Halterin des Ponys gewesen. Im Verhältnis zum VR 2 macht er geltend, der Risikoausschluss greife nur hinsichtlich der Tierhalterhaftung aus §§ 833, 834 BGB, nicht aber, wenn der Tierhalter – wie hier – aus Verschulden nach § 823 BGB hafte.  

     

    In der Berufungsverhandlung hat der VN abweichend von seinen bisherigen Erklärungen Umstände vorgetragen, die nicht mehr seine Tochter, sondern ihn selbst in rechtlicher Hinsicht zum Halter des Ponys machten. Der VR 2 hat diesen neuen Vortrag als „prozessordnungswidrig“ gerügt, der VR 1 hat ihn sich dagegen zu eigen gemacht. Das LG hat die Klage gegen den VR 1 abgewiesen, der Deckungsklage gegen den VR 2 jedoch stattgegeben. Die Berufungen wurden zurückgewiesen. Die Revision des VR 2 hatte Erfolg. Der BGH hat die Klage abgewiesen.