01.08.2005 | Bankrecht
Auszahlungsanspruch von Bankguthaben auch nach mehr als 30 Jahren
Auch wenn auf einem Sparbuch mehr als 30 Jahre keine Kontobewegung stattgefunden hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens (OLG Frankfurt a.M. 22.10.04, 2 U 12/04, OLGR 05, 310, Abruf-Nr. 052017). |
Praxishinweis
Die Klägerin hatte ein Kreditinstitut auf Auszahlung eines Sparguthabens in Anspruch genommen, nachdem auf dem Konto zuvor 38 Jahre keine Kontobewegung mehr stattgefunden hatte. Die Bank hatte geltend gemacht, alle Unterlagen nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet zu haben und die Einrede der Verjährung erhoben. Auch sei nach einem solchen Zeitraum davon auszugehen, dass das Guthaben ausgezahlt worden sei.
Diese Argumentation hat das OLG zurückgewiesen. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Sparbuch auf dem Jahrzehnte keine Eintragungen veranlasst worden seien, aufgelöst oder ausgezahlt worden sei. Insoweit ergebe sich auch keine Umkehr der Beweislast. Der Kunde führt den Nachweis des Anspruchs durch die Vorlage des nicht entwerteten Sparbuchs.
Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung des Auszahlungsanspruchs erst mit der Kündigung des Darlehens beginne. Die Einrichtung eines Sparbuchs sei insoweit als Darlehensgewährung des Kunden an die Bank zu verstehen. Auf die Frage, wie lange keine Kontobewegungen stattgefunden haben, kam es danach nicht an.
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