06.04.2011 | Berufshaftpflichtversicherung
Obliegenheitsverletzung: Mitwirkung bei Aufklärungspflicht ist nicht grenzenlos
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
1. Auch für den sachkundigen VN umfasst die weitgefasste Aufklärungsobliegenheit des § 5 Abs. 3 AHB (vergleichbar Nr. 25.2 AHB 2008) nicht die Verpflichtung zur Abgabe sachverständiger Stellungnahmen. |
2. An der nach altem Recht bei folgenlosen Obliegenheitsverletzungen für Leistungsfreiheit erforderlichen Relevanz fehlt es, wenn der VN grundsätzlich an der Aufklärung mitgewirkt und lediglich nebensächliche Fragen nicht fristgerecht beantwortet hat. |
(OLG Köln 13.8.10, 20 U 22/09, Abruf-Nr. 103574) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN, einer Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, war vorgeworfen worden, die Notwendigkeit einer sofortigen Schnittentbindung auf einem bei ihr geschriebenen CTG nicht erkannt zu haben. Obwohl die Patientin noch am selben Tage die Klinik aufgesucht und dort entbunden hat, kam das Kind behindert zur Welt. Als die VN vom Anwalt der Mutter deswegen um Überlassung der Behandlungsunterlagen in Anspruch genommen worden war, setzte sie sich mit ihrem VR unter Überlassung dieser Unterlagen und eines Berichtes über den Behandlungsverlauf sowie der Geschehnisse des Tages der Geburt des Kindes in Verbindung. Dieser ließ weitere Fragen stellen, die die VN zunächst unbeantwortet gelassen hat. Erst nachdem der VR sich deshalb auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen hatte, ließ die VN mehrere Monate später die Fragen durch ihren jetzt eingeschalteten Anwalt beantworten.
Der VR hielt auch im Folgenden daran fest, dass er leistungsfrei sei. Das LG ist dem gefolgt. Das OLG hat abweichend entschieden, dass der VR eintrittspflichtig ist.
Nach § 5 Nr. 3 AHB hat ein VN alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, und er hat den VR „bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des VR für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.“ Grundsätzlich bezieht sich die Aufklärungspflicht auf alles, was der Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein kann. Wie weit die Aufklärungspflicht geht, ist im jeweiligen Einzelfall festzustellen. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich allerdings grundsätzlich auf „Tatsachen“, die der Sachaufklärung dienen. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 5 Nr. 3 AHB, wenn dort von „Schadensberichten“ und von der Mitteilung von „Tatumständen“ die Rede ist.
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