· Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Falsche Antwort auf für unerheblich gehaltene Frage ist vorsätzliche Obliegenheitsverletzung
| Beantwortet der VN eine Frage im Antrag falsch (hier: zur Abgabe einer Vermögensauskunft), weil er den erfragten Umstand für unerheblich hält, liegt gleichwohl eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor. Diese Klarstellung traf das OLG Dresden. |
1. Der VN muss vorsätzlich gehandelt haben
Verschweigt der VN bei einer Frage etwas, nach dem gefragt wurde oder beantwortet er die Frage falsch, muss dies nach der Entscheidung des OLG Dresden (18.4.24, 4 U 67/24, Abruf-Nr. 241829) vorsätzlich erfolgen.
Zwar trägt der VR insoweit die Beweislast. Den VN trifft jedoch eine Substanziierungslast. Er muss die zu der Obliegenheitsverletzung führenden Umstände, die seiner Sphäre angehören, also z. B. die Gründe für etwaige objektive Falschangaben, dartun und der Nachprüfung zugänglich machen (OLG Celle 30.11.17, 8 U 27/17).
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