17.08.2010 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Antragsformular: Anzeigepflichtverletzung beim Ausfüllen durch Versicherungsvermittler
Wurde das Antragsformular vom Versicherungsvermittler ausgefüllt, liegt die Beweislast für den Nachweis der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beim VR (OLG Karlsruhe 18.5.10, 12 U 20/09, Abruf-Nr. 101887). |
Sachverhalt
Die VN hatte bei dem VR den Abschluss einer verbundenen Risikolebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt. Das Antragsformular war durch den Versicherungsvermittler ausgefüllt worden. Dabei war die Frage 3 nach Krankheiten etc. in den letzten fünf Jahren mit „ja“ beantwortet worden. Im Raum für Erläuterungen war dazu nur „Schwangerschaft im 5. Monat, komplikationslos, Dr. K.“ angegeben.
Nach einem Leistungsantrag der VN erklärte der VR den Rücktritt vom Vertrag wegen nicht angezeigter „Rückenschmerzen“. Ebenfalls sei im Antrag ein Schulter-Arm-Syndrom nicht angegeben gewesen, wegen dessen die VN 16 Tage krankgeschrieben gewesen sei. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte der VR nach seinem Vortrag eine Erhöhung des Beitrags um 50 Prozent vorgenommen. Das OLG erklärte den Rücktritt für unwirksam.
Entscheidungsgründe
Der VR hat nicht nachzuweisen vermocht, dass die VN bei Antragstellung ihre Verpflichtung zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt hat. Die Antragsfrage 3 war mit „ja“ richtig beantwortet. Unzutreffend werden die Angaben zu den Gesundheitsfragen nur, wenn die VN bei einer Nachfrage nach den Einzelheiten lediglich ihre Schwangerschaft angegeben hätte. Dazu hätte der VR beweisen müssen, dass der Versicherungsvermittler die angeblich falsch beantworteten Fragen überhaupt gestellt hat (BGH r+s 05, 10). Dieser Beweis ist ihm vorliegend nicht gelungen.
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