01.09.2007 |
01.09.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Berufsunfähigkeitsrente trotz Vereinbarung der Beitragsfreistellung
Die Umwandlung des Vertrags in eine beitragsfreie Versicherung lässt die Leistungspflicht für einen zuvor eingetretenen – auch unbekannten – Versicherungsfall nicht entfallen (OLG Karlsruhe 20.3.07, 12 U 11/07, Abruf-Nr. 072652). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die VN begehrte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die nach Eintritt bedingungsgemäßer – aber beiden Parteien zunächst unbekannter – BU beitragsfrei gestellt war. Der VR erkannte seine Leistungspflicht nur bis zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung an. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung blieb erfolglos.
Die Leistungspflicht des VR wird entsprechend der Vereinbarungen der Parteien durch den Eintritt des Versicherungsfalls während der Zeit der Gefahrtragung begründet. Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegensteht, bleibt dies ohne Auswirkung auf die einmal begründete Leistungspflicht (OLG Karlsruhe VersR 06, 1348; VersR 95, 1341).
Nach den Bedingungen ist der VR zur Leistung verpflichtet, wenn der VN „während der Dauer der BUZ“ berufsunfähig i.S. von § 1 wird. Die Leistungspflicht des VR erlischt nur bei einem Wegfall bedingungsgemäßer BU, bei Tod des VN oder „wenn die Dauer der BUZ abläuft“, also bei Erreichen des im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsendes. Dass bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags oder dessen Umstellung auf eine beitragsfreie Versicherung die Leistungspflicht für einen einmal eingetretenen und die Leistungspflicht auch auslösenden Versicherungsfall enden soll, ist den Bedingungen nicht zu entnehmen.
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