01.05.2006 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Bestehende Leistungspflicht erlischt nicht durch Ende der Hauptversicherung
In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) erlischt die Leistungspflicht des VR für eine während der Gefahrtragung eingetretene Berufsunfähigkeit nicht durch das das Erlöschen der Zusatzversicherung nach sich ziehende Ende der Hauptversicherung (OLG Karlsruhe 16.2.06, 12 U 261/05, Abruf-Nr. 060836). |
Praxishinweis
Die BUZ war hier mit einer Lebensversicherung (LV) gekoppelt, die nach Abtretung an eine Bank gekündigt wurde. Zwar erlischt gem. § 9 Nr. 1 BB-BUZ auch die BUZ, wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet. Ein Ausschluss der Leistungspflicht ergibt sich damit aber nur für Versicherungsfälle, die nach der Kündigung eingetreten sind.
Die Abtretung von Ansprüchen aus der LV an die Bank hat keine Auswirkung auf die Ansprüche des VN aus der BUZ. Leistungen aus einer privaten BUZ sind als Renten i.S. von § 850b ZPO zu qualifizieren (OLG Karlsruhe OLGR 02, 114). Damit sind sie unpfändbar und gem. § 400 BGB nicht abtretbar. Der VN ist somit trotz Abtretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung noch Anspruchsinhaber der Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente.