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  • 08.09.2009 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Betriebliche Umorganisation nicht immer Pflicht beim faktischen Betriebsinhaber

    Der mitarbeitende Betriebsinhaber ist nicht in jedem Fall verpflichtet, durch Umorganisation des Betriebs und Delegation von Aufgaben eine Situation zu schaffen, in der ihm eine weitere Ausübung des Berufs möglich ist (OLG Koblenz 27.3.09, 10 U 1367/07, Abruf-Nr. 092071).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN ist Softwareprogrammierer. Er arbeitete zuletzt in einer von seiner Ehefrau gegründeten Firma, die ihm damit eine Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ermöglichen wollte. Danach war er arbeitslos. Der VR bestreitet eine Berufsunfähigkeit (BU). Er behauptet, dass auf den VN die Grundsätze des mitarbeitenden Betriebsinhabers zum Tragen kommen müssten. Daher müsse auch eine Umorganisation in Erwägung gezogen werden. Dafür, dass eine Umorganisation nicht möglich sei, sei der VN darlegungs- und beweispflichtig.  

     

    Das OLG sah dagegen keine Pflicht zur Umorganisation. Dies sei in dem Einmannbetrieb wirtschaftlich nicht zumutbar. Für die Programmiertätigkeiten müsse ein Programmierer eingestellt werden. Dies sei ohne wirtschaftliche Einbuße nicht möglich, da dieser ja auch bezahlt werden müsse. Einer besonderen Darlegung des VN, dass ihm eine Umorganisation nicht zumutbar sei, bedürfe es bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht. Es sei offensichtlich, dass eine Umorganisation des Einmannbetriebs, die dem Kläger noch eine sinnvolle, nicht nur Zeit füllende Betätigung lässt, nicht möglich sei.  

     

    Praxishinweis

    Der Grundgedanke des VR war richtig. Da nach dem vorliegenden Sachverhalt der VN nur formal bei der Ehefrau angestellt und praktisch wie ein Selbstständiger tätig war, muss er auch wie ein solcher behandelt werden.