01.03.2006 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Die sechs wichtigsten Fragen zum BUZ-Antrag
Der Beitrag klärt die sechs wichtigsten Fragen in Bezug auf die Geltendmachung eines Anspruchs aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) (Maßstab ist die BB-BUZ 94).
Checkliste: Die 6 wichtigsten Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen der BUZ |
1. Wann liegt eine Berufsunfähigkeit vor? Eine vollständige bzw. teilweise, mindestens fünfzigprozentige Berufsunfähigkeit i.S. von § 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1 Nr. 1 der zum Vertragsgegenstand gemachten BB-BUZ liegt vor, wenn der VN
2. Auf welche Tätigkeit ist bei der Ermittlung der Berufsunfähigkeit abzustellen? Im Rahmen der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des VN maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h., solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH VersR 93, 1470 = r+s 94, 33; OLG Koblenz VersR 02, 344 = r+s 02, 33). Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass der Verlust der Fähigkeit den Beruf bzw. eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, erst während der Vertragsdauer eingetreten sein darf (§ 1 Abs. 1 BB-BUZ).
3. Was ist eine Vergleichstätigkeit? Der VR kann den VN auf eine Vergleichstätigkeit verweisen, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, seinem bisher konkret ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. Voraussetzung der Vergleichstätigkeit ist, dass die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren oder höheren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH VersR 86, 1113).
4. Wann ist zwischen zuletzt ausgeübter Berufstätigkeit und Vergleichstätigkeit zu unterscheiden? War der VN bereits vor Vertragsabschluss nicht mehr fähig, in seinem konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein, kann nicht festgestellt werden, dass er die Fähigkeit zur Berufsausübung erst während der Vertragsdauer verloren hat (BGH VersR 93, 469 = r+s 93, 198). Hier ist zwischen der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit und der so genannten Vergleichstätigkeit zu unterscheiden. Dies ist wichtig bei der unterschiedlichen Darlegungs- und Beweislast im jeweiligen Verfahrensstadium.
5. Warum ist zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden? Bei der Berufstätigkeit kommt es nicht nur auf den erlernten Beruf an, sondern auch auf die zuletzt vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit. Die Berufsunfähigkeit ist abzugrenzen von der Erwerbsunfähigkeit. Auf Grund des Versicherungsscheins in Verbindung mit den allgemeinen Vertragsbedingungen ist zu prüfen, ob eine Berufs- oder nur eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die weniger an Rechten gewährt, abgeschlossen worden ist.
Praxishinweis: Es genügt den Anforderungen der privaten BUZ nicht, zum Nachweis der Berufsunfähigkeit auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeitsbescheinigungen des Versorgungsamts oder anderweitige sozialgerichtliche Feststellungen zu verweisen. Für die Feststellungen an den Grad der Berufsunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren gelten geringere Anforderungen. Die Berufsunfähigkeit in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) wird anders verstanden als in der privaten BUZ (OLG Hamm VersR 93, 600 = r+s 92, 245; OLG Koblenz VersR 00, 1224 = r+s 00, 433).
Während die privaten VR in ihren Bedingungen auf den konkret ausgeübten Beruf abstellen, kommt es im Sozialversicherungsrecht abstrakt auf die generelle Erwerbsfähigkeit an. Diese bezieht sich nicht auf den konkret ausgeübten Beruf, sondern auf alle Arbeitsgelegenheiten, die sich dem VN nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten. Darüber hinaus bestimmt sich in der Sozialversicherung der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht nach dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Berufsunfähigkeit. Vielmehr kommt es insoweit auf den im Rentenbescheid genannten Zeitpunkt an, der oft im Nachhinein auf einen früheren Zeitpunkt bezogen wird.
6. Wann gilt eine fortdauernde Krankheit als Berufsunfähigkeit? Eine besondere Problematik bietet immer wieder die Auslegung des § 2 Abs. 3 BB-BUZ. Danach gilt der VN als vollständig oder teilweise berufsunfähig, wenn
Praxishinweis: Das bedeutet aber keineswegs, dass Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der VN zumindest ununterbrochen sechs Monate an einem in den Bedingungen näher beschriebenen Umstand leidet. Die Prognose einer Berufsunfähigkeit kann auch schon vor Ablauf eines sechs-monatigen Zeitraums gestellt werden. Auch schreibt diese Klausel lediglich die Prognose fehlender Besserung fest, nicht aber den Grad der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands in seiner Auswirkung auf die bisherige Berufsausübung und die Ausübbarkeit von so genannten Vergleichstätigkeiten (BGH VersR 89, 903 = r+s 89, 268; OLG Koblenz r+s 02, 480). |