09.06.2011 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Gesundheitsfragen: Wann liegt eine ärztliche Behandlung vor?
Auch ein Arztbesuch ist eine „Behandlung“, die bei den Gesundheitsfragen bei Vertragsschluss auf Anfrage mitgeteilt werden muss (LG Dortmund 10.3.11, 2 O 380/10, Abruf-Nr. 111372). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die VN ließ sich von ihrer Mutter (Versicherungsvermittlerin) eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vermitteln. Im Antragsformular wurden alle Gesundheitsfragen verneint. Als die VN Leistungen forderte, erklärte der VR die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt gem § 19 VVG.
Die VN behauptet, die Gesundheitsfragen seien ihr nur mündlich gestellt und das Antragsformular nicht zur Durchsicht, sondern nur zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Antragsfragen seien zudem korrekt beantwortet, da lediglich nach Behandlungen gefragt worden sei. Eine solche habe aber nicht stattgefunden. Sie habe sich wegen einer psychischen Erschöpfung aufgrund eines gescheiterten Prüfungstermins und drohender Arbeitslosigkeit zu einem Arzt begeben. Der habe lediglich etliche Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ihr sei gesagt worden, dass die Prüfungsangst nicht behandelt werden müsse, ihr aber mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine kleine Erholungspause gegönnt werde. Eine Diagnose sei ihr nicht mitgeteilt worden.
Das LG Dortmund hat die Klage der VN auf Feststellung, dass der Vertrag ungeachtet von Anfechtung und Rücktritt fortbesteht, mit folgenden Argumenten abgewiesen:
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